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  • · Fachbeitrag · Aktivierung von Forderungen

    Zum Zeitpunkt der Aktivierung von Erstattungsansprüchen gegen das Finanzamt

    von RA Gisela Streit, Münster

    Vom Finanzamt bestrittene Erstattungsansprüche sind zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren, der auf die vorbehaltlose Veröffentlichung eines BFH-Urteils im Bundessteuerblatt Teil II folgt (BFH 31.8.11, X R 19/10, Abruf-Nr. 114273). Zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch nach Auffassung des BFH realisiert und ihm stehen keine materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Hindernisse mehr entgegen.

    Sachverhalt

    Im entschiedenen Fall handelt es sich um Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche für die Jahre 1996 bis 2001, die sich auf Umsätze aus dem Betrieb von Geldautomaten beziehen. Sie resultieren aus einem Urteil des BFH (12.5.05, V R 7/02; im Anschluss an EuGH 17.2.05, Rs. C-453, 462/02), wonach ein Betreiber von Geldspielautomaten sich für die Umsatzsteuerfreiheit seiner Umsätze unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen kann. Die Finanzverwaltung hatte das vorgenannte BFH-Urteil vorbehaltlos am 30.9.05 im BStBl II 05 veröffentlicht.

     

    Der Steuerpflichtige hatte bereits in 2001 beantragt, seine Umsätze aus dem Betrieb von Spielautomaten steuerfrei zu belassen. Im Februar 2006 begann er dann, seine Erstattungsansprüche zu beziffern: insgesamt 162.987,75 EUR. In dem Jahresabschluss 2005 aus April 2007 ließ er die Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche unberücksichtigt. Das FA vertrat demgegenüber die Auffassung, die Ansprüche hätten spätestens ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des o.a. BFH-Urteils im September 2005 Eingang in die Bewertung des Betriebs durch einen potenziellen Erwerber gefunden.