· Fachbeitrag · Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften
Rückstellung im Vorruhestandsmodell nebst Abzugsfähigkeit bei Notentwässerung
von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover
| In einem aktuellen Fall der Finanzrechtsprechung (vgl. FG Düsseldorf 24.5.24, 3 K 2044/18 F, Abruf-Nr. 242685 ) stritten die Beteiligten darüber, ob es sich bei den Aufwendungen für die Errichtung einer Notentwässerungsanlage um Erhaltungsaufwand oder um Herstellungskosten handelt, und zum anderen, ob in Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell Rückstellungen zu bilden waren sowie ‒ falls ja ‒ wie die Rückstellungsbeträge zu ermitteln sind. |
1. Sachverhalt
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der An- und Verkauf von Waren jeglicher Art. Betreffend die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012 führte das FA bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Der Außenprüfer behandelte Aufwendungen für ein Notentwässerungssystem als Herstellungskosten und berücksichtigte lediglich Absetzungen für Abnutzung pro Jahr als Betriebsausgaben. Begründet wurde die Umqualifizierung der Aufwendungen damit, dass eine zu Herstellungskosten führende Funktionserweiterung vorliege.
Überdies erkannte der Außenprüfer etwaige Rückstellungen nur für die Arbeitnehmer an, mit denen zum jeweiligen Bilanzstichtag eine gesonderte Freistellungsvereinbarung bereits getroffen worden war (sog. „Echtfälle“). Im Übrigen wurden die gebildeten Rückstellungen aufgelöst.
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