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  • · Fachbeitrag · Ansatz und Bewertung

    Neue IDW-Stellungnahme zur Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender

    von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Meißen

    | Das IDW hat seine Stellungnahme zur „Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender“ (IDW RS HFA 11) in einem Punkt überarbeitet. In der vorliegenden Entwurfsfassung vom 25.10.17 hat das IDW seine Ansicht zur bilanziellen Behandlung von Aufwendungen für die Modifikation von Software geändert. Der Beitrag zeigt, wie hier künftig abzugrenzen sein soll und dass einige kritische Anmerkungen angebracht sind. |

    1. Vorbemerkungen und Überblick

    Mit dem vorgelegten Entwurf (IDW ERS HFA 11 n. F.) schlägt das IDW im Wesentlichen vor, die Tz. 16 der bisherigen Stellungnahme an den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 24 „Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss“ (= DRS 24; veröffentlicht vom BMJV am 23.2.16) anzupassen. Der DRS 24 ist erstmals verpflichtend auf Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.16 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die entsprechende Anwendung für Jahresabschlüsse wird ausdrücklich empfohlen.

     

    Die Anpassungen betreffen im Kern die bilanzielle Behandlung von Aufwendungen für die Modifikation von Software entsprechend dem Grundsatz der Ansatzstetigkeit (§ 246 Abs. 3 S. 1 HGB). Danach soll für Erweiterungs- und Verbesserungsmaßnahmen die Einstufung der ursprünglichen Investition maßgeblich sein. Damit erstreckt sich die Einstufung der ursprünglichen Investition als Dienst- oder Werkvertrag auch auf die Erweiterungs- oder Verbesserungsinvestition ‒ und zwar unabhängig davon, ob die Softwaremodifikation auf der Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrags beauftragt wird.