· Fachbeitrag · Jahresabschluss
Immaterielle Vermögensgegenstände: Abgrenzung und Ansatz nach DRS 24
von Prof. Dr. Hanno Kirsch, Meldorf
| Am 23.2.16 hat das BMJV den DRS 24 „Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Anwendung des DRS 24 wird ausdrücklich auch für den Jahresabschluss empfohlen. Der Beitrag stellt die wesentlichen Regelungen des DRS 24 hinsichtlich Abgrenzung und Ansatz immaterieller Vermögensgegenstände vor und prüft deren Konsistenz mit den sich bisher im handelsrechtlichen Schrifttum herausgebildeten Auffassungen sowie deren Positionierung zu den entsprechenden IFRS-Normen. |
1. Abgrenzung immaterieller Vermögensgegenstände
DRS 24.8 definiert den immateriellen Vermögensgegenstand als einen nicht finanziellen Vermögensgegenstand ohne bedeutende physische Substanz. Sofern ein immaterieller Vermögensgegenstand aus einer materiellen und einer immateriellen Komponente besteht, sind diese grundsätzlich zu trennen und nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften zu bilanzieren und entsprechend fortzuschreiben (DRS 24.9 sowie von Keitz, WPg 15, 687). Von diesem Grundsatz der Auftrennung der Komponenten ist jedoch abzuweichen, wenn
- eine Komponente von untergeordneter Bedeutung ist oder
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