· Fachbeitrag · Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Endspurt für die degressive AfA: Wie stark ist der Anreiz aus betriebswirtschaftlicher Sicht?
von Prof. Dr. Peter Hoberg, Worms
| Kaum eingeführt läuft die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung Ende des Jahres 2021 wieder aus. Die erhöhte Abschreibung führt im Anschaffungsjahr zu einer deutlichen Reduktion der Steuerzahlung, was möglichst viele Betriebe zu Investitionen bringen soll. In diesem Beitrag soll anhand eines Beispiels untersucht werden, wie stark der Anreiz aus betriebswirtschaftlicher Sicht tatsächlich ist. Das überraschende Ergebnis wird dann auf alternative Parameterkonstellationen ausgedehnt. Damit kann entschieden werden, ob die Aktivierung noch in diesem Jahr erfolgen soll. |
1. Grundlagen
Die degressive Abschreibung wird von der Politik immer wieder zur Krisenbewältigung eingesetzt. Dabei versucht die Politik mit höheren Abschreibungen die Unternehmen zu mehr Investitionen zu bewegen.
In der aktuellen Variante innerhalb des Coronafolgenbekämpfungspakets wird den Unternehmen die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter gestattet. Sie wird allerdings begrenzt auf das 2,5-Fache der linearen Abschreibung und auf maximal 25 % des Buchwertes. Personalcomputer, Workstations, Drucker, Scanner etc. mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei Jahren können also leider nicht aufgrund dieses Paragrafen § 7 Abs. 2 EStG mit 2,5 × (1/3) = 83,3 % abgeschrieben werden. Sie profitieren nicht, weil sie auch ohne den neuen Paragrafen mit 33 % abgeschrieben werden können (vgl. auch BMF v. 26.2.21, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013 zur Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter).
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