· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Aufzeichnung und Verbuchung von Trinkgeldern in der Praxis (Teil 2)
von Dipl.-Finw. (FH) Patrick Krullmann, Münster und Dipl.-Finw. (FH) Tobias Teutemacher, Greven
| Trinkgelder spielen in verschiedenen wirtschaftlichen Bereichen eine große Rolle. Im Teil 2 der Beitragsserie werden Probleme der Aufzeichnungen von Trinkgeldern bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems, die Dokumentation von Trinkgeldern in der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme, die Problematik der ordnungsgemäßen Verbuchung der Trinkgelder sowie die Folgen einer Falsch- oder Nichtaufzeichnung von Aufwendungen aus Bewirtungen behandelt. |
1. Aufzeichnung von Trinkgeldern bei Nutzung eines eAS
Unternehmen, die aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems (eAS) erfassen, haben ein eAS zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet (§ 146a Abs. 1 S. 1 AO).
1.1 Gesetzliche Vorgaben
Im AEAO zu § 146a (Tz. 1.8) werden bei den Beispielen für aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle (und andere Vorgänge) ausdrücklich auch Trinkgelder (Unternehmer, Arbeitnehmer) genannt, ebenso wie z. B. die Ausgabe und Einlösung eines Gutscheins. Werden Trinkgelder im eAS erfasst, so werden diese i. d. R. bei Geschäftsschluss aufgeteilt und ausgezahlt. Diese Auszahlung(en) sind dann entsprechend auch über das eAS zu erfassen. Bei der Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnungen im Zusammenhang mit Trinkgeldern ist darauf zu achten, dass die nach § 2 KassenSichV geforderten Mindestangaben zusätzlich aufgezeichnet werden.
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