· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
FG Köln: Friseur ist nicht von Einzelaufzeichnungspflicht befreit!
von Dr. Stephan Peters, Warendorf
| Zumutbarkeits- und Praktikabilitätserwägungen befreien den Inhaber eines Friseurgeschäfts nicht von der Verpflichtung zur Führung von Einzelaufzeichnungen, auch wenn täglich nur wenige Kunden bedient werden ( FG Köln 9.5.17, 5 K 727/15, Abruf-Nr. 199554 ). |
1. Hintergrund
Die Frage, ob und in welchem Umfang Einzelaufzeichnungspflichten in bargeldintensiven Betrieben bestehen, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung. Wenngleich die Verpflichtung zur Führung von Büchern bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern grundsätzlich nicht besteht, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass auch bei der EÜR „die für die Besteuerung maßgeblichen Vorgänge vollständig“ erfasst sein müssen (BFH 16.2.06, X B 57/05, BFH/NV 2006, 940).
In § 146 Abs. 1 S. 2 AO ist nunmehr auch gesetzlich geregelt, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten sind. Diese Vorgaben sollen grundsätzlich auch für EÜR gelten (vgl. Hülshoff/Wied, NWB, S. 2094). Ob die Finanzverwaltung eine Anwendung der gesetzlich normierten Möglichkeit zur Befreiung von der Pflicht zur Führung von Einzelaufzeichnungen aus Zumutbarkeitserwägungen in § 146 Abs. 1 S. 3 AO über den Wortlaut hinaus („Verkauf von Waren“) auch auf die Erbringung von Dienstleistungen anerkennen wird, bleibt abzuwarten!
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