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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Muss für unberechtigt erhaltene Corona-Hilfen eine Rückstellung gebildet werden?

    von WP StB Lukas Graf, Meißen

    | Bund und Länder haben im Zuge der Corona-Pandemie eine große Bandbreite von Hilfsangeboten für Wirtschaftsunternehmen verabschiedet. Viele dieser Hilfsangebote sind mit heißer Nadel gestrickt und mit auslegungsbedürftigen oder unklaren Antragsvoraussetzungen versehen. Deshalb kann auch den ehrlichen Kaufmann ‒ und nicht nur den Subventionsbetrüger ‒ die Frage betreffen: Was tun, wenn sich die Inanspruchnahme der Corona-Hilfe nachträglich als unzulässig erweist? Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob und in welchem Umfang dafür Rückstellungen zu bilden sind. |

    1. Vorbemerkungen

    Der Beitrag beschäftigt sich mit bilanziellen Fragen. Strafrechtliche Fragestellungen (z. B. Subventionsbetrug oder Kreditbetrug) werden nicht thematisiert.

    2. Allgemeine Hinweise zur Bilanzierung von Corona-Hilfen

    Für die Frage der Bilanzierung öffentlicher Hilfen ist zunächst zu prüfen, ob die Grundsätze der Bilanzierung öffentlicher Zuschüsse des IDW in HFA 1/1984 i. d. F. von 1990 „Bilanzierungsfragen bei Zuwendungen, dargestellt am Beispiel finanzieller Zuwendungen der öffentlichen Hand“ gelten (vgl. hierzu auch BBP 12, 234). Soweit dies zutrifft, können diese Regelungen herangezogen werden.