· Fachbeitrag · Jahresabschluss
Rechnungsabgrenzungsposten: Welche Vereinfachungen sind (noch) zulässig? (Teil 1)
von WP StB Lukas Graf, Meißen
| Nach der alten Rechtsprechung ( BFH 18.3.10, X R 20/09 ) konnte auf aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) die Vorschrift zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern übertragen werden. Dies hatte die Bilanzierung wesentlich erleichtert. Nach der neuen Rechtsprechung (BFH 16.3.21, X R 34/19; siehe hierzu auch BBP 21, 288 ) ist diese Vereinfachung nicht mehr zulässig, sodass aktive RAP auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden sind. Der Beitrag geht der Frage nach, ob es trotz des neuen Urteils Vereinfachungsmöglichkeiten für die Bilanzierung von RAP gibt. |
1. Abgrenzung von Kleinstbeträgen?
Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH vom 16.3.21 sind auch geringfügige Beträge abzugrenzen. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht (vgl. das Gebot nach § 5 Abs. 5 S. 1 EStG) zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen.
Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Abgrenzung von Kleinstbeträgen zwar handelsrechtlich zulässig, aber bei insgesamt unwesentlichen Beträgen weder sachgerecht noch erforderlich. Bei der handelsrechtlichen Abschlusserstellung darf der Wirtschaftlichkeits- und Wesentlichkeitsgrundsatz herangezogen werden. Soweit der zu bilanzierende Betrag und der dafür erforderliche Aufwand außerhalb jeden Verhältnisses stehen, darf die Rechnungslegung insoweit vereinfacht werden.
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