· Fachbeitrag · Bilanzierung
Zulässigkeit von Anschlussprüfungen und mögliche Rückstellungen für Kosten künftiger Prüfungen
von Dr. Stephan Peters, Haltern am See
| Ob und in welchem Umfang eine Außenprüfung angeordnet wird, ist eine Ermessensentscheidung. Für den Erlass einer Prüfungsanordnung lassen sich keine konkreten allgemeingültigen Maßstäbe zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Beachtung des Willkür- und Schikaneverbots entwickeln (BFH 15.12.21, VIII B 130/20, Abruf-Nr. 226455 ). |
1. Hintergrund
Gemäß § 193 Abs. 1 AO sind Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind oder Überschusseinkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 500.000 EUR erzielen, zulässig. Bereits in der Vergangenheit hat der BFH klargestellt, dass Außenprüfungen grundsätzlich unbeschränkt zulässig sind und nur durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Willkürverbot begrenzt werden. Daher können auch „Kleinstbetriebe“ prüfungsbedürftig sein.
2. Prüfungsrhythmus und Prüfungsumfang
Es besteht auch kein Anspruch auf bestimmte Prüfungsrhythmen, da eine zeitliche Vorhersehbarkeit nach Ansicht des BFH der präventiven Wirkung einer Außenprüfung widersprechen würde (BFH 23.6.03, X B 165/02). Aufgrund der berufsspezifischen Besonderheiten bei Freiberuflern waren Inhalt und Umfang von Außenprüfungen in diesem Bereich lange streitig. Hier hat sich der BFH unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 193 Abs. 1 AO klar positioniert und die Außenprüfung als geeignetes Mittel zur Sachverhaltsermittlung anerkannt.
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