· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Von der Verprobungs- zur Schätzungsmethode: Die Bedeutung der §§ 158 und 162 AO in der BP
von Markus Nowotzin, Münster, OFD NRW ‒ Betriebsprüfungsreferat ‒ und Tobias Teutemacher, Greven
| „Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.“ Dieser Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ( § 85 AO ) erfordert im ersten Schritt eine risikoorientierte Fallauswahl und im zweiten eine risikoorientierte Fallerledigung. Auf www.firma.de erfährt man, dass Großbetriebe ungefähr alle fünf Jahre, Kleinbetriebe alle 20 ‒ 30 Jahre und Kleinstbetriebe im Schnitt sogar nur alle 50 ‒ 100 Jahre geprüft werden. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird somit allein durch die Durchführung von Betriebsprüfungen nicht hergestellt. |
1. Einleitung
Die rasante Veränderung der Arbeitswelt durch die Digitalisierung von Arbeitsprozessen führt dazu, dass nicht nur bei der Prüfung von Konzern- und Großbetrieben Massendaten geprüft werden müssen, sondern auch im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen bei Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben. Auch bei diesen Prüfungen können die Betriebsprüfer und die Betriebsprüferinnen auf eine Vielzahl von digitalen Daten zurückgreifen.
§ 147 Abs. 6 der AO regelt, dass Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 AO, die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, im Rahmen einer Außenprüfung in einem von der Finanzverwaltung auswertbaren Format (Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung, Stand 14.11.14; BMF) zur Verfügung gestellt werden müssen.
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