· Fachbeitrag · Bilanzierungsfragen
So ist die Rückstellung für Jahresabschluss- und Prüfungskosten richtig zu bilden
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Viele Mandanten stehen vor Bilanzierungsfragen: Sind Rückstellungen zu bilden? Wofür? In welcher Höhe? Und wie geht das? Häufig kommt die Frage auf, wie sich für die Jahresabschluss- und Prüfungskosten eine gewinnmindernde Rückstellung bilden lässt. BBP gibt Ihnen einen Leitfaden für die Beratung an die Hand. |
1. Jahresabschlusskosten versus Prüfungskosten
Die in der Praxis oft als „Rückstellung für Abschluss- und Prüfungskosten“ bezeichnete Rückstellung setzt sich inhaltlich aus zwei Teilbeträgen zusammen: Zum Teilbetrag 1 gehören die „Jahresabschlusskosten“. Das sind die Aufwendungen, die in künftigen Jahren voraussichtlich für den für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu erstellenden Jahresabschluss anfallen. Zum Teilbetrag 2 gehören die „Prüfungskosten“. Das sind die in den Folgejahren voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für die Prüfung des Jahresabschlusses, z. B. durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Betriebsprüfer.
2. Das gilt für die Rückstellung für Jahresabschlusskosten
Der BFH entschied bereits am 20.3.80 (IV R 89/79), dass für die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses eine gewinnmindernde Rückstellung zu bilden ist. Die Rückstellung umfasst nicht nur die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch die Kosten
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