· Fachbeitrag · Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Erhöhte Schwellenwerte durch BilRUG: Konsequenzen für den Jahresabschluss 2014
von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Meißen
| Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) plant der Gesetzgeber eine deutliche Erhöhung der monetären Schwellenwerte in § 267 HGB , die grundsätzlich bereits für den Jahresabschluss 2014 genutzt werden kann. Es wird geschätzt, dass rund 7.000 bisher mittelgroße Kapitalgesellschaften künftig als klein einzustufen sind und damit Erleichterungen bei der Aufstellung und Offenlegung nutzen können. Das auf der Richtlinie 2013/34/EU basierende Gesetz ist bis spätestens zum 20.7.15 in deutsches Recht umzusetzen. Darf oder soll eine Gesellschaft solange warten? |
1. Anwendungszeitpunkt
Nach dem Referentenentwurf des BilRUG sollten die erhöhten Schwellenwerte nach § 267 HGB grundsätzlich erstmals bereits auf Abschlüsse für das nach dem 31.12.13 beginnende Geschäftsjahr (bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr also das Geschäftsjahr 2014) anzuwenden sein. Im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf wurde insoweit ein Wahlrecht eingeräumt.
Wird von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, sind die §§ 267, 267a Abs. 1, § 277 Abs. 1 oder § 293 HGB in der Fassung des BilRUG (insgesamt) erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.15 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. Abs. 2 der Übergangsvorschriften zum BilRUG im EGHGB). Allerdings können sämtliche durch das BilRUG geänderten Vorschriften - ausgenommen §§ 331, 334, 340n und 341n HGB - erstmals auch bereits für das nach dem 31.12.14 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden.
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