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  • · Fachbeitrag · Bilanzsteuerrecht

    Die Bilanzierung von Einheitsleergut nach den Vorgaben der Finanzverwaltung

    von WP StB Lukas Graf, Meißen

    | Bereits vor einigen Jahren hat sich der BFH (9.1.13, I R 33/11 ; BBP 19, 306 ) mit der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Pfandgeldern beschäftigt. Nunmehr hat das BMF (8.12.20, IV C 6 - S 2133/19/10002 :013, Abruf-Nr. 219747 ) auf die BFH-Rechtsprechung reagiert und Vereinfachungs- und Anwendungsregelungen für Einheitsleergut getroffen, die nachfolgend dargestellt sind. |

    1. Einordnung von Leergut

    Die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Individual-, Pooleinheits- und Einheitsleergut richtet sich (vorbehaltlich der unter 3. dargestellten Vereinfachungsregelungen) nach den vom BFH in seiner Entscheidung vom 9.1.13 aufgestellten Grundsätzen und orientiert sich am zivilrechtlichen Eigentumsübergang:

     

    • Beim Individualleergut handelt es sich um Leergut, das z. B. wegen eines Firmensignets eindeutig einem Abfüller zuzuordnen ist und nur von diesem wiederverwendet werden kann. Das zivilrechtliche Eigentum bleibt beim Eigentümer.