· Fachbeitrag · Bilanzsteuerrecht
Zur bilanziellen Behandlung von Leergut und Pfandgeldern beim Verleiher und Entleiher
von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Meißen
| In der Praxis gibt es immer wieder Unsicherheiten, wie Leergut und Pfandgelder bilanzsteuerlich zu behandeln sind. Grund genug, den Ansatz und die Bewertung getrennt nach Verleiher und Entleiher genauer zu betrachten. Grundlage ist dabei die neuere Rechtsprechung des BFH. |
1. Einheits- versus Individualleergut
Pfandgutsysteme kommen sowohl im Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern (z. B. Flaschen, Getränkekisten) als auch im gewerblichen Geschäftsverkehr (Paletten, Boxen, Fässer, etc.) vor. Die Überlassung erfolgt zum Teil unentgeltlich im Rahmen reiner Tauschsysteme. Zivilrechtlich handelt es sich bei einer solchen Überlassung nach herrschender Meinung um ein Sachdarlehen im Sinne des § 607 BGB. Die Überlassung kann aber auch entgeltlich gegen ein Pfandgeld erfolgen. Dieses hat die Funktion, den Empfänger des Pfandguts zur Rückgabe des Pfandguts zu veranlassen. Bei unversehrter Rückgabe wird das Pfandgeld in voller Höhe erstattet. Ein Nutzungsentgelt ‒ z. B. im Sinne einer Miete oder eines Zinses ‒ wird nicht erhoben.
Unterschiede gibt es auch bei den Leergutarten:
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