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  • · Fachbeitrag · Buchführung und Bilanzierung

    Abzugsfähige Betriebsausgaben nur bei Erfüllung der Aufzeichnungspflichten

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln 

    | Die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, nur erfüllt, wenn sämtliche Aufwendungen einzeln fortlaufend in einem gesonderten Dokument oder Datensatz aufgezeichnet werden. Eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums ist nicht ausreichend. Da der BFH gegen diese Entscheidung des FG Hessen (13.10.22, 10 K 1672/19, Abruf-Nr. 242594 ) kürzlich die Revision zugelassen hat (Rev. unter VIII R 6/24), ist mit einer weiteren Präzisierung der Rechtsprechungsgrundsätze zu rechnen. |

     

    1. Allgemeines

    § 4 Abs. 5 EStG schränkt den Abzug für gewisse Betriebsausgaben ein. So wirken sich z. B. Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner und Kunden nur dann steuermindernd aus, wenn eine Grenze von 50 EUR eingehalten wird. Und auch für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer besteht eine Abzugsbeschränkung.

     

    Darüber hinaus sind die Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Abs. 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind.