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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung einer Ansparabschreibung

    von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche

    Wird die gebildete Ansparabschreibung für die geplante Anschaffung eines Wirtschaftsguts nicht spätestens durch Ansatz einer entsprechenden Betriebseinnahme für das zweite auf die Bildung folgende Jahr aufgelöst, so kann das FA den für jenes Jahr ergangenen ESt-Bescheid nicht gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen des späteren Bekanntwerdens der Nichtanschaffung des Wirtschaftsguts ändern. Die Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 4 S. 2 EStG a. F. (BFH 22.3.16, VIII R 58/13, Abruf-Nr. 187893).

     

    Sachverhalt

    Der klagende Arzt A hatte für das Jahr 2004 in seiner EÜR eine Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 EStG a. F. gebildet, die er weder im Jahr 2005 noch im Streitjahr 2006 auflöste, was bei der ESt-Veranlagung für 2006 unbeachtet blieb. Diese unterbliebene Auflösung stellte das FA erst im Rahmen der Veranlagung für 2008 fest. Es erließ daraufhin im März 2010 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO einen geänderten ESt-Bescheid für das Jahr 2006, in dem es die Einkünfte des A um 28.560 EUR (25.500 EUR Auflösung Ansparabschreibung zzgl. 3.060 EUR Gewinnzuschlag) erhöhte. Die Klage war erfolgreich: Zwar sei die unterbliebene Auflösung eine Tatsache i. S. d. § 173 AO, der Änderungsbescheid verstoße aber gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der BFH wies die Revision des FA im Ergebnis als unbegründet zurück.

     

    Tatsachenbegriff i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

    Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit u. a. Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsachen sind Merkmale oder Teilstücke eines gesetzlichen Steuertatbestandes, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Die Tatsache muss für die auf § 173 AO gestützte Korrektur erheblich sein. Keine Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind demgegenüber Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen.