· Fachbeitrag · Entstehung eines Zahlungsanspruchs
Keine Rückstellungen für Friseur-Gutscheine im Ausgabejahr
Gibt ein Friseurbetrieb an seine Kunden Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen für Preisermäßigung auf Dienstleistungen im Folgejahr aus, so sind im Ausgabejahr weder Verbindlichkeiten noch Rückstellungen zu bilanzieren (BFH 19.9.12, IV R 45/09, Abruf-Nr. 123257). |
Sachverhalt
In den Jahren 1995 bis 1997 gab eine Friseurkette an Kunden, die zuvor Dienstleistungen in Anspruch genommen hatten, als Weihnachtsgeschenke Gutscheine aus. Diese waren im Januar bzw. Februar des Folgejahres gültig. Der Name des Kunden wurde nicht festgehalten. Die Gutscheine konnten weder bar eingelöst noch kumuliert werden und verfielen nach Ablauf des Aktionszeitraums entschädigungslos. Für die zu erwartenden Erlösminderungen wies die GmbH in der Bilanz des Ausgabejahres Rückstellungen aus, die jeweils in der Bilanz des Folgejahres wieder aufgelöst wurden. Die Höhe der Rückstellungen schätzte sie in Anlehnung an die Zahl der gedruckten Gutscheine. Das FA ging dagegen davon aus, dass keine Rückstellungen zu bilden seien. Die mit der Ausgabe der Gutscheine verbundenen Erlösminderungen seien wirtschaftlich nicht dem Jahr der Ausgabe, sondern dem der Einlösung zuzurechnen. Das FA erhöhte die Gewinne der Klägerin entsprechend. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Anmerkungen und Praxishinweise
Nach Auffassung des BFH hatte die GmbH keine Verbindlichkeiten wegen der Ausgabe der Gutscheine auszuweisen, weil die darauf beruhenden Verpflichtungen der GmbH im jeweiligen Ausgabejahr dem Grunde nach ungewiss waren. Auch waren vorliegend Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten weder wegen der Gutscheine noch wegen möglicher Wettbewerbsverstöße zu bilden. Die auf den Gutscheinen beruhenden Verbindlichkeiten waren im Ausgabejahr weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht. Die Gutscheine beinhalteten nämlich keinen Preisnachlass für bereits bezogene, sondern für künftige ungewisse Dienstleistungen. Die Belastung der GmbH hing davon ab, ob die Inhaber der Gutscheine innerhalb des begünstigten Zeitraums des Folgejahres die Dienstleistung in Anspruch nahmen.
Eine isolierte Einlösung der Gutscheine war nicht möglich, weder durch Bar-auszahlung noch durch Eintausch gegen eine Sachleistung. Der Anspruch auf Preisermäßigung war rechtlich unselbstständig, da er zwingend an die Inanspruchnahme einer Dienstleistung im begünstigten Zeitraum des Folgejahres anknüpfte und die Entstehung eines Zahlungsanspruchs der GmbH im Folgejahr voraussetzte. Diese Voraussetzungen waren im Jahr der Ausgabe der Gutscheine noch nicht erfüllt. Auch wurde die mit den Gutscheinen versprochene Preisminderung für künftige Dienstleistungen nicht bereits durch das Versprechen im Ausgabejahr, sondern erst durch die Dienstleistung im Folgejahr, für die die Preisminderung gewährt wurde, wirtschaftlich verursacht.