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  • 10.02.2017 · Fachbeitrag · Erstanwendung des BilRUG

    Vorjahresumsatzerlöse können angepasst werden

    | Nach neuer Auffassung des IDW (siehe IDW Life 1/17, 120) müssen die Vorjahreswerte bei der erstmaligen Anwendung der Neudefinition der Umsatzerlöse durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz BilRUG, BGBl I 15, 1245) nicht angepasst werden. Ein Verbot der Anpassung der Vorjahresumsatzerlöse ergibt sich hieraus aber nicht. Werden die Vorjahreswerte angepasst, sind auch die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die sonstigen Posten der GuV des Vorjahres zu berücksichtigen, um eine mögliche Verzerrung des Rohergebnisses zu vermeiden. |