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  • · Fachbeitrag · Existenzgründung

    Gewerbesteuerrisiko bei vorweggenommenen Betriebsausgaben

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    | Im Rahmen einer geplanten Existenzgründung ist es üblich, dass bereits im Vorfeld erste Ausgaben anfallen. Diese Kosten sind einkommensteuerlich zumindest bei der beabsichtigten Gründung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft problemlos als vorweggenommene Betriebsausgaben einzustufen. Bei der Gewerbesteuer sind solche Ausgaben allerdings tabu. Darauf weist eine aktuelle Verfügung der Finanzverwaltung hin. |

    1. Grundsätze zu vorweggenommenen Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer

    Plant ein Mandant den Weg in die berufliche Selbstständigkeit in Form eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft, handelt es sich bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der geplanten Gründung einkommensteuerlich um vorweggenommene Betriebsausgaben. Den Nachweis, dass vorweggenommene Betriebsausgaben entstanden sind, muss der Unternehmer in spe erbringen. Dazu empfiehlt es sich, zu jeder Ausgabe auf einem extra Blatt Papier zu vermerken, warum diese mit der geplanten Existenzgründung zusammenhängen. Diese Nachweise sind insbesondere dann elementar, wenn es wider Erwarten doch nicht zur Gründung kommt. Nur mit plausiblen Aufzeichnungen erkennt das Finanzamt solche „vergeblichen“ Betriebsausgaben steuerlich an.

     

    • Beispiel

    Ein Arbeitnehmer plant nach bestandener Meisterprüfung im Januar 2020 den Weg in die berufliche Selbstständigkeit. Im Jahr 2019 sind ihm in diesem Zusammenhang bereits folgende Ausgaben entstanden: Eintrittsgeld Gründermesse 20 EUR, Beratung durch Steuerberater 320 EUR, Fahrtkosten mit Pkw 230 EUR, Fachbuch Existenzgründung 49 EUR.

     

    Folge: Diese vorweggenommenen Betriebsausgaben i. H. v. 619 EUR trägt er bei Abgabe seiner Einkommensteuererklärung 2019 in die Anlage EÜR und in Anlage G ein. Das Finanzamt verrechnet diesen Verlust steuersparend mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.