· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
BMF folgt der neuen Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten bei § 17 EStG
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Durch das seit dem 1.11.08 geltende „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG)“ wurde das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben. Inzwischen gibt es bereits erste Entscheidungen zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen eines GmbH-Gesellschafters, in denen der BFH eine Neuorientierung vorgenommen hat. Der neuen Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung (BMF 5.4.19, IV C 6 - S 2244/17/10001, Abruf-Nr. 208388 ) nun angeschlossen. |
1. Alte Rechtslage im Überblick
Gewährte ein Gesellschafter „seiner“ GmbH aus dem Privatvermögen ein Darlehen, führte der Ausfall nach der bisherigen Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Voraussetzung war, dass die Hingabe des Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Entscheidend war hier insoweit, ob die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzend war.
Beachten Sie | Die Beurteilung als nachträgliche Anschaffungskosten war bzw. ist insoweit vorteilhaft, als sich dadurch ein etwaiger Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht. Bei der Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten wurden jedoch mehrere Fälle unterschieden:
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