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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Feststellung des Jahresabschlusses:Nichtigkeit von Beschlüssen einer GmbH & Co. KG

    von RA StB FA StR u. HuGsR Axel Scholz

    | Das OLG München hat aktuell entschieden, dass bei einer GmbH & Co. KG § 256 AktG auf Beschlüsse zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar ist (OLG München 19.7.18, 23 U 2737/17, https://dejure.org/2018,22937 ). |

    1. Hintergrund

    Ob § 256 AktG auf Beschlüsse von Personengesellschaften zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend Anwendung findet, ist nicht abschließend geklärt. Diese Vorschrift definiert die Nichtigkeit eines Jahresabschlusses, wenn bestimmte in der Norm aufgezählte Regelungen verletzt sind. Es ist jedoch umstritten, ob § 256 AktG grundsätzlich auf Personenhandelsgesellschaften übertragbar ist. Diese Frage hat für Personenhandelsgesellschaften und deren Gesellschafter durchaus gravierende Folgen: Denn bei Anwendbarkeit dieser Vorschrift kann der Jahresabschluss ‒ unerkannt ‒ nichtig sein. Für eine GmbH & Co. KG hat das OLG München diese Frage jedenfalls mit obiger Entscheidung geklärt.

    2. Sachverhalt

    Eine Kommanditistin begehrte die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der KG und von Beschlüssen ihrer Komplementärin zur Feststellung von Jahresabschlüssen sowie die Feststellung der Nichtigkeit dieser Jahresabschlüsse. Die Antragstellerin ist neben einer anderen Gesellschafterin zu gleichen Anteilen Kommanditistin der KG und Gesellschafterin der Komplementär-GmbH, deren Geschäftsführerin die andere Kommanditistin ist. Der Gesellschaftsvertrag der KG regelt u. a., dass die Bilanz von den Gesellschaftern in der ordentlichen Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit festzustellen ist. Die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung ist nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tag der Beschlussfassung im schriftlichen Wege zulässig.