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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Wie lange kann ein Gesellschafterbeschluss bei einer GmbH angefochten werden?

    von RA StB FA StR u. HuGsR Axel Scholz, Delmenhorst

    | Der Gesellschafter einer GmbH hat grundsätzlich das Recht, von der Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse, die er nicht akzeptieren will, gerichtlich anzufechten. Zu der Frage, ob er dafür (noch) in der Gesellschafterliste der nämlichen GmbH eingetragen sein muss, hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen (BGH 26.1.21, II ZR 391/18, Abruf-Nr. 220759 ). |

    1. Sachverhalt

    A, der Kläger, sowie E und B waren Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH. Zunächst befreiten die Gesellschafter den A u. a. für bestimmte Tätigkeiten von dem gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbot. Einige Jahre später warfen seine Mitgesellschafter A vor, er betreibe unerlaubte Konkurrenztätigkeiten. In der Folge wurden einige Gesellschafterversammlungen der GmbH abgehalten, in denen die Einziehung des Geschäftsanteils des A, seine Abberufung als Geschäftsführer, die fristlose Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen A beschlossen bzw. entsprechende Beschlüsse wiederholt oder bestätigt wurden. Auf einer weiteren Gesellschafterversammlung wurden zudem Beschlussvorschläge des A abgelehnt, wonach seine beiden Mitgesellschafter als Geschäftsführer abberufen, ihre Geschäftsanteile eingezogen und Schadenersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden sollten. Nach der Einziehung erstellte die GmbH eine neue Gesellschafterliste, in der lediglich B und E als Inhaber der Geschäftsanteile mit den laufenden Nrn. 1 und 2 und entsprechend angepasstem Nennbetrag eingetragen waren. In der Veränderungsspalte befand sich der Vermerk „Aufstockung durch Einziehung lfd. Nr. 3“. Die Liste wurde in den Registerordner eingestellt.

     

    A erhob gegen die für ihn nachteiligen Beschlussfassungen Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklagen sowie wegen der Ablehnung seiner Beschlussvorschläge zur Gesellschafterversammlung positive Beschlussfeststellungsklage. Zudem verlangte A die Zahlung von ausstehendem Geschäftsführergehalt, nachdem diese nach den ersten Beschlüssen eingestellt worden war. Die insgesamt vier Klagen hatten vor dem LG teilweise Erfolg. A und die GmbH legten dagegen Berufungen ein. Die Berufung des A hatte überwiegend Erfolg. Die Berufung der GmbH wies das Berufungsgericht zurück. Mit der teilweise zugelassenen Revision begehrt die GmbH weiter die Abweisung der Klagen.