· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Das KöMoG ‒ die Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften
von WP StB Lukas Graf, Meißen
| Der Gesetzgeber hat das „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaft-steuerrechts (KöMoG)“ verabschiedet. Am 30.6.21 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 21, 2050). Das Gesetz ermöglicht es, Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften für die Besteuerung wie Körperschaften zu behandeln. Der Beitrag soll einen Überblick über die neue Vorschrift geben. Bereits hierdurch dürfte sich erschließen, dass die Neuregelung vielschichtig und kompliziert ist. Die Vor- oder Nachteile betreffen unterschiedliche Ebenen und Bereiche und sind stark abhängig vom steuerlichen Einzelfall. |
1. Erstmalige Anwendung des KöMoG
Die Neuregelungen des KöMoG dürfen erstmals ab dem 1.1.22 angewandt werden (§ 34 Abs. 1a KStG). Da die Regelung zur Optionsausübung an das Wirtschaftsjahr anknüpft, verschiebt sich die Erstanwendung bei einem abweichenden Geschäftsjahr bzw. Wirtschaftsjahr entsprechend nach hinten.
2. Anwendungsbereich
Vom Anwendungsbereich des § 1a KStG sind grundsätzlich alle Gesellschaften erfasst, die auch für einen tatsächlichen Formwechsel nach § 25 UmwStG infrage kommen. Dies sind die von § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG erfassten Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG und Gesellschaft & Co. KG), Partnerschaftsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften.
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