· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Wachstumsinitiative: Effekte der beschleunigten Abschreibung für E-Autos
von Prof. Dr. Peter Hoberg, Worms
| Die plötzliche Abschaffung der Förderprämie für E-Autos am 18.12.23 hat zu einem Einbruch der Verkaufszahlen geführt und das Vertrauen in die Förderpolitik beschädigt. Die Wiederbelebung der Absatzzahlen soll nun durch eine beschleunigte Abschreibung im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) erfolgen. In diesem Beitrag wird untersucht, wie stark der Anreiz durch die erhöhte Abschreibung aus betriebswirtschaftlicher Sicht ‒ über die ersten Jahre hinaus ‒ tatsächlich ist. |
1. Hintergrund
Die beschleunigte Abschreibung gilt für die Jahre 2024 (rückwirkend ab Juli) bis 2028. Die erhöhten Abschreibungen führen in den ersten Jahren zu einer deutlichen Reduzierung der Steuerzahlungen. Ziel ist es, den Absatz von E-Autos bei Unternehmen und Selbstständigen zu steigern. Eine zweite Maßnahme ist die Anhebung der ermäßigten Dienstwagensteuer von pauschal 0,25 % des Bruttolistenpreises für die private Nutzungsmöglichkeit auf Bruttokaufpreise bis 95 TEUR. Im ersten Halbjahr 2024 lag die Grenze noch bei 70 TEUR, davor bei 60 TEUR. Privatpersonen profitieren weder von der erhöhten Abschreibung noch von der Erhöhung des maximal förderfähigen Bruttokaufpreises. So freuen sich vor allem gut verdienende Mitarbeiter in Unternehmen über diese Verbesserungen. Für sie ergeben sich jährliche Vorteile im vierstelligen Bereich.
2. Grundlagen
Die übliche lineare Abschreibung erfolgt gemäß den Abschreibungstabellen über sechs Jahre. Dieser Zeitraum gilt auch für die neue beschleunigte Abschreibung. Die erhöhten Abschreibungen mindern in den Anfangsjahren den zu versteuernden Gewinn (steuerliche Bemessungsgrundlage) und führen zunächst zu geringeren Steuerzahlungen. Für ein Wirtschaftsgut mit einem Abschreibungsausgangsbetrag von 79 TEUR netto (94 TEUR mit Umsatzsteuer) ergeben sich dann über die Nutzungsdauer die in Tab. 1 dargestellten linearen bzw. degressiven Abschreibungen. Im Rahmen der linearen Abschreibung können jedes Jahr 79.000 EUR ÷ 6 = 13.167 EUR abgeschrieben werden, sodass der Restwert nach sechs Jahren 0 beträgt. Bei der degressiven Abschreibung ist die erste Abschreibung mehr als doppelt so hoch wie bei der linearen. Danach sinkt sie durch den Degressionseffekt stark ab. Bereits im dritten Jahr ist die lineare Abschreibung höher als die degressive, sodass ab dem dritten Jahr im linearen Fall mehr abgeschrieben werden kann. Nach Ablauf der sechs Jahre ist in beiden Fällen der gesamte Nettokaufpreis abgeschrieben.
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