· Fachbeitrag · Gestaltungen in der Praxis
Beteiligungsidentische Personengesellschaften: Buchwertübertragungen sind jetzt doch begünstigt
von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover
| Das BVerfG (28.11.23, 2 BvL 8/13, Abruf-Nr. 239894 ) hat in einem Grundlagenverfahren entschieden, dass eine unentgeltliche Übertragung aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Personengesellschaft ebenfalls von § 6 Abs. 5 S. 3 EStG gedeckt ist. BBP beleuchtet, was dies für die Gestaltungspraxis und bereits implementierte Ausweichgestaltungen vor dieser Rechtsprechungsänderung bedeutet. |
1. Hintergrund
Die vom Gesetzgeber abschließend formulierte Regelung des bisherigen § 6 Abs. 5 EStG lässt keine Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu. Das BVerfG hat jedoch mit aktuellem Beschluss entschieden, dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, und den Gesetzgeber damit zur entsprechenden Nachbesserung in § 6 Abs. 5 EStG verpflichtet.
Übertragungen zwischen den jeweiligen Gesamthandsvermögen von Schwesterpersonengesellschaften waren bis zur Kodifizierung des § 6 Abs. 5 EStG noch zum Buchwert zulässig (siehe hierzu BFH 6.9.00, IV R 18/99, BStBl II 01, 229; nachfolgend BFH 25.11.09, I R 72/08, BStBl II 10, 471). In § 6 Abs. 5 EStG ist die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften insoweit bisher nicht ausdrücklich geregelt:
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