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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Einlagenrückgewähr bei vollständiger Vermögensübertragung auf den Anteilseigner

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Das FG Köln hat mit Urteil vom 17.4.24 (2 K 1723/20, nrkr., Abruf-Nr.  244171 ) zur Einlagenrückgewähr bei vollständiger Vermögensübertragung auf den Anteilseigner entschieden. Hierbei wurde die Klägerin nach französischem Gesellschaftsrecht ohne Liquidation unter Übertragung des gesamten Vermögens auf den Alleingesellschafter abgewickelt. Die Revision ist vor dem BFH (VIII R 16/24 ) anhängig. |

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin war eine französische Aktiengesellschaft. Alleiniger Gesellschafter war ein Sondervermögen (Immobilienfonds), das durch eine GmbH als Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wurde. Anleger des Sondervermögens waren Versicherungen, wobei im Jahr 2018 die Auflösung der Klägerin beschlossen wurde. Eine Liquidation wurde nicht durchgeführt, vielmehr fand eine Auflösung durch vollständige Übertragung des Vermögens auf den Alleingesellschafter statt. Daher beantragte die Klägerin die gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr für das Jahr 2018. Bei dem Betrag handele es sich um die Summe aus den Einlagen in das Nennkapital zzgl. weiterer Einlagen zur Gründung der Gesellschaft. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück, da die Klägerin nach französischem Gesellschaftsrecht ohne Liquidation unter Übertragung des gesamten Vermögens auf ihren Alleingesellschafter abgewickelt worden sei. Ein solcher Fall der Abwicklung durch Gesamtrechtsnachfolge gleiche einer Verschmelzung und stelle daher keine Einlagenrückgewähr dar.

    2. Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet (FG Köln 17.4.24, 2 K 1723/20).