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  • 06.10.2016 · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    Wahl kann nicht widerrufen werden

    | Maßgeblich für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Der BFH hat nun klargestellt, dass nach wirksam ausgeübter Wahl ein wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig ist. Dazu zählt nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl (BFH 2.6.16, IV R 39/13, Abruf-Nr. 188697 ). |