· Fachbeitrag · Lagebericht
Nichtfinanzielle Berichterstattung: Ergänzungum die Angaben der EU-Taxonomie-Verordnung
von Prof. Dr. Hanno Kirsch, Meldorf
| Die zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichteten Unternehmen mussten erstmals in 2022 für das vorausgegangene Geschäftsjahr einige wenige Angaben aufgrund der EU-Taxonomie-Verordnung im Rahmen ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung offenlegen. In den kommenden Jahren wird sich der Umfang der offenzulegenden Angaben schrittweise und zugleich wesentlich erhöhen. Zudem werden wegen der parallelen Verpflichtung eines deutlich größeren Kreises von Unternehmen zur Erstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung signifikant mehr Unternehmen betroffen sein. |
1. Hintergrund
Die gegenwärtig (vgl. Abschn. 2) zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichteten Unternehmen unterliegen zugleich auch der Verordnung 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.6.20 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. EU L 198/13 vom 22.6.20, unter www.iww.de/s6888; im Folgenden EU-Taxonomie-Verordnung) samt den hierauf aufbauenden delegierten Rechtsakten. Die EU-Taxonomie-Verordnung legt ein EU-weit einheitliches Klassifizierungssystem, Definitionen und Kriterien fest, die Kapitalanleger unterstützen sollen, in Projekte und Wirtschaftstätigkeiten mit erheblichen positiven Klima- und Umweltauswirkungen zu investieren. Hiermit will die EU einen Anreiz zu verstärkten Investitionen in nachhaltigere Technologien und Unternehmen setzen, sodass die EU bis 2050 klimaneutral wird (sog. „Green Deal“ der EU; vgl. EU, Nachhaltiges Finanzwesen: Kommission begrüßt Annahme der Taxonomie-Verordnung durch das Europäische Parlament, Brüssel, PM vom 18.6.20, unter www.iww.de/s6889).
2. Verpflichtete Unternehmen
2.1 Aktuell verpflichtete Unternehmen
Gegenwärtig haben insbesondere Unternehmen die Angabepflichten der EU-Taxonomie-Verordnung zu befolgen, die verpflichtet sind, eine nichtfinanzielle Erklärung oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Art. 19a bzw. Art. 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichen (vgl. Art. 1 Abs. 2c der EU-Taxonomie-Verordnung). Darüber hinaus trifft die EU-Taxonomie-Verordnung u. a. auch Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen sowie Emittenten von Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen (vgl. Art. 1 Abs. 2a und b der EU-Taxonomie-Verordnung).
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