· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag
Rückgängigmachung eines zu Unrecht gewährten Investitionsabzugsbetrags
| § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG enthält für Fälle der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen eine spezielle, punktuell eingreifende Korrekturvorschrift (i. S. d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO), ergänzt um eine ebenfalls spezielle und partielle ‒ auf die Rückgängigmachung allein eines Investitionsabzugsbetrags bezogene ‒ Ablaufhemmung (in § 7g Abs. 3 Satz 3 AO). |
Hintergrund
Gemäß § 7g Abs. 3 S. 1 EStG ist der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags rückgängig zu machen, soweit er nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurde.
Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern (§ 7g Abs. 3 S. 2 EStG).
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