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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Zum Geltungsbereich der Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG

    | § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht als spezielle Korrekturvorschrift eine punktuelle Rückgängigmachung des vom Steuerpflichtigen gemäß § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrags. Über diesen Rahmen hinausgehende Gewinnänderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere Änderungsnormen gedeckt sind. Dies zählt auch für Fehler, die dem FA im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags unterlaufen sind. Entsprechendes gilt für die Hemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG, auch sie wirkt nur partiell. Sie tritt nur insoweit ein, als die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG betroffen ist. |

     

    Sachverhalt

    Für einen im Jahr 2009 gebildeten Investitionsabzugsbetrag wurde nicht innerhalb der drei Folgejahre investiert. Das FA wollte daher den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2014 gemäß § 7g Abs. 3 EStG rückgängig machen und erließ einen Änderungsbescheid. Anstatt der Hinzurechnung des ursprünglichen Abzugsbetrags erfolgte jedoch eine Kürzung in ähnlicher Größenordnung. Der Steuerpflichtige erhielt eine Steuererstattung. 2017 fiel der Finanzverwaltung der Fehler auf. Es erging ein weiterer Änderungsbescheid, in dem sowohl die irrtümliche Gewinnkürzung als auch die eigentliche Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags erfolgte.

     

    Entscheidung

    Laut BFH hatte das FG zutreffend erkannt, dass die Änderung des Einkommensteuerbescheids verfahrensrechtlich insoweit ausgeschlossen war, als das FA die Einkünfte des Klägers aus dessen freiberuflicher Tätigkeit über die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags hinaus um einen weiteren Betrag erhöht hatte.