· Fachbeitrag · Jahresabschluss 2021
Sind Rückstellungen für das Tätigkeits- und Betretungsverbot für Ungeimpfte zu bilden?
von WP StB Lukas Graf, Meißen
| Am 11.12.21 wurde das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ im BGBl I (S. 5162) verkündet. Mit diesem Gesetz sollen insbesondere „Alte und Kranke“ vor einer Ansteckung durch Arbeitnehmer oder Dienstleister geschützt werden, die in ihrem unmittelbaren Umfeld tätig sind. Der Gesetzgeber hat dazu ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot für Ungeimpfte geregelt. Für Arbeitgeber und Dienstleister stellt sich die Frage, ob sich aus diesen Regelungen eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen zum 31.12.21 ergibt. |
1. Anwendungsbereich
Durch das am 11.12.21 verkündete Gesetz wurden zahlreiche weitere Gesetze geändert bzw. ergänzt. Einrichtungen und Dienste, die von der Neuregelung des § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betroffen sind, sind z. B. Krankenhäuser, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen, Rettungsdienste, Behinderteneinrichtungen etc. Eine vollständige Aufzählung ergibt sich aus dem Gesetzestext.
Nach § 20a Abs. 2 IfSG müssen Personen, die in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der Leitung bis zum Ablauf des 15.3.22 folgenden Nachweis vorlegen: einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
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