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  • · Fachbeitrag · Jahresabschluss

    Ist für die gesetzliche Pflicht zur Einführung der XRechnung eine Rückstellung zu bilden?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Meißen

    | Mit § 4a des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz ‒ EGovG) hat der Gesetzgeber den elektronischen Rechnungsempfang geregelt. Das in der Praxis bislang eher stiefmütterlich bearbeitete Thema dürfte in den nächsten Monaten jedoch ins Rollen kommen. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Einführung der XRechnung und geht der Frage nach, ob hierfür eine Rückstellung in Betracht kommt. |

    1. Vorbemerkungen

    Nach § 4a Abs. 1 EGovG sind Rechnungen im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen elektronisch einzureichen. Die Regelungen des EGovG sind für Bundesministerien und Verfassungsorgane bereits seit dem 27.11.18 in Kraft. Für die übrigen Bundesstellen wird dies ab dem 27.11.19 der Fall sein. Ein Jahr später (ab dem 27.11.20) sind dann alle Lieferanten des Bundes verpflichtet, ihre Rechnungen ausschließlich elektronisch zu übermitteln.

     

    Eine Rechnung gilt nur dann als elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Das Format muss dabei eine automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglichen (§ 4a Abs. 2 EGovG).