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  • · Fachbeitrag · Jahresabschluss

    Ansatzgebot für digitale aktive Rechnungsabgrenzungsposten

    von WP StB Lukas Graf, Meißen

    | Für digitale Wirtschaftsgüter kann (Wahlrecht) steuerlich eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden, sodass eine sofortige Abschreibung möglich ist (BMF 26.2.21, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013; vgl. Graf in BBP 21, 115 ff.). Auch Software, die nicht als Lizenz zum Kauf angeboten wird, sondern über eine bestimmte Zeitdauer freigeschaltet wird, gehört zu den digitalen Wirtschaftsgütern. Soweit der Nutzungszeitraum über den Abschlussstichtag hinausreicht, sind hier aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) anzusetzen. Somit stellt sich die Frage: Kann auf den Ansatz eines aktiven RAP verzichtet werden, da ein digitales Wirtschaftsgut vorliegt? |

    1. Aktive RAP auch bei Geringfügigkeit

    Für eine periodengerechte Gewinnermittlung müssen bilanzierende Unternehmen RAP bilden. Ein aktiver RAP ist anzusetzen, wenn Aufwendungen für das nächste Geschäftsjahr bereits im laufenden Jahr bezahlt wurden. Dem Aktivierungsgebot des § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG unterfallen z. B. vor dem Bilanzstichtag gezahlte, aber als Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmte Miet-, Pacht-, Darlehenszinsen, Versicherungsprämien und Kraftfahrzeugsteuer.

     

    In einem Beschluss hatte der BFH (18.3.10, X R 20/09, BFH/NV 10, 1796) ausgeführt, dass ein aktiver RAP nicht gebildet werden muss, sofern der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens nicht mehr als 410 EUR beträgt. Hierbei stellte der BFH auf den damaligen Wert bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 2 EStG) und auf den Grundsatz der Wesentlichkeit ab. Er argumentierte, dass die periodengerechte Abgrenzung im Interesse einer Buchführungsvereinfachung nicht übertrieben werden darf. Insgesamt darf es aber nicht zu einer Verzerrung der Vermögens- und Ertragslage kommen.