· Fachbeitrag · Jahresabschluss
Coronapandemie: Dauernutzungsverhältnisse bei fortgesetzter Entgeltvereinnahmung
von WP StB Lukas Graf, Meißen
| Vertragsverhältnisse ‒ z. B. Mitgliedschaften in einem Fitnessstudio ‒werden oft ohne feste Laufzeit gegen ein laufendes Entgelt abgeschlossen. Darf die Einrichtung und/oder der Gegenstand wegen der Coronapandemie temporär nicht genutzt werden, aber erfolgt dessen ungeachtet weiterhin ein Lastschrifteinzug, stellt sich die Frage, wie diese Einnahmen bilanziell zu behandeln sind. Das IDW hat in einem Schreiben nun dazu Stellung genommen (vgl. „Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung“, Teil 3, 5. Update, April 2021). |
1. Bilanzielle Behandlung der fortgesetzten Entgeltvereinnahmung
Nach Auffassung des IDW ist zu prüfen, ob die Kunden einen zivilrechtlichen Rückzahlungsanspruch haben. Dieser kann entstehen, wenn Zahlungen für Zeiträume vereinnahmt werden, in denen eine Leistungserbringung aufgrund einer behördlichen Anordnung nicht möglich ist (z. B. Schließung der Fitnessstudios im Rahmen des Lockdowns).
MERKE | Soweit ein solcher Rückzahlungsanspruch besteht, muss der Kaufmann die Zuflüsse auf seinem Bankkonto grundsätzlich durch Passivierung einer Rückzahlungsverbindlichkeit neutralisieren. Eine Gewinnrealisierung scheidet aus, da der Kaufmann seinen Leistungspflichten nicht nachgekommen ist. |
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