· Fachbeitrag · Jahresabschluss
E-Bilanz: Ergebnisverteilung bei Personengesellschaften
| Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der GuV grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Wird die E-Bilanz als Steuerbilanz bzw. Einheitsbilanz eingereicht, werden E-Bilanzen künftig nicht mehr angenommen, in denen der Ergebnisanteil des Mitunternehmers direkt auf einem Darlehenskonto verbucht worden ist. Falls die E-Bilanz als Handelsbilanz eingereicht wird, erwartet die Finanzverwaltung in Zukunft, dass diese Buchung über das Eigenkapital im Rahmen der Überleitungsrechnung nachgebildet wird ( https://www.steuerberaterkammer-westfalen-lippe.de/newsletter/newsletter-nr-123-25072019/ ). |
1. Zwei Möglichkeiten der Verbuchung
Bei der Ergebnisverteilung bestehen zwei Möglichkeiten der Verbuchung von Gewinnanteilen der Mitunternehmer:
- 1. Der Ergebnisanteil wird zulasten des Jahresergebnisses auf das Gesellschafterdarlehenskonto (direkt in das Fremdkapital) gebucht.
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