· Fachbeitrag · Jahresabschluss
Mietzugeständnisse wegen Corona: Erfassung bei einem nach HGB bilanzierenden Mieter
von WP StB Lukas Graf, Meißen
| Die Coronapandemie hat Teile des Einzelhandels, die Hotellerie und die Gastronomie schwer getroffen. Da Mieten für Ladengeschäfte in großstädtischen Spitzenlagen somit oft existenzbedrohend sein können und Vermieter kein Interesse an der Insolvenz strategischer Mieter haben, gewähren sie Mietzugeständnisse. Wie diese beim Mieter handelsrechtlich zu bilanzieren sind, wird nachfolgend näher betrachtet. Abschließend wird auf die Besonderheit eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Mietverhältnissen eingegangen. |
1. Stellungnahme des IDW zur Bilanzierung von Mietzugeständnissen
Nach Auffassung des IDW („Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung“, Teil 3, 5. Update, April 2021) ist primär zwischen einem Mietzugeständnis im Voraus und einem Mietzugeständnis im Nachhinein zu unterscheiden.
1.1 Mietzugeständnis im Voraus
Mietzugeständnisse im Voraus ergeben sich durch eine Änderung des Mietvertrags mit Wirkung für die Zukunft. Der Mieter hat ab dem Zeitpunkt der Vertragsänderung entsprechend der neuen Vertragsverhältnisse zu bilanzieren. Das Mietzugeständnis vermindert den Mietaufwand für die Zukunft.
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