· Fachbeitrag · Jahresabschluss
Pensionsrückstellung: Keine Bildung trotz Unwirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, wodurch der Arbeitgeber diese einseitig abändern kann, darf keine Rückstellung gebildet werden. Dies gilt nach Meinung des FG Düsseldorf (29.5.19, 15 K 736/16 F, Abruf-Nr. 211450 ) selbst dann, wenn der Vorbehalt arbeitsrechtlich unwirksam ist. |
1. Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG hatte 2003 eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt. Dabei war sie berechtigt, ihr Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen. Sie hatte das Recht, die zugrunde liegende Transformationstabelle und den Zinssatz einseitig zu ersetzen. Darin sah das FA einen steuerschädlichen Vorbehalt i. S. des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG und erkannte die Pensionsrückstellungen in den Streitjahren nicht an.
Die Gesellschaft war der Ansicht, dass die Befugnis, die Transformationstabelle und den Zinssatz zu ändern, gar keinen Vorbehalt i. S. von § 6a EStG darstelle. Denn wenn darin die Befugnis zur Änderung nach freiem Belieben des Arbeitgebers läge, wäre diese Regelung wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich unwirksam. Und ein nicht wirksamer Vorbehalt könne den Voraussetzungen des § 6a EStG nicht entgegenstehen.
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