· Fachbeitrag · Jahresabschluss
Pensionsrückstellungen: So wirken sich die neuen Abzinsungsregeln in der Praxis aus
von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Meißen
| Infolge der anhaltenden Niedrigzinssituation hatten sich Wirtschafts- und Berufsverbände massiv für Neuregelungen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen stark gemacht. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl I 16, 396) wurden die Bewertungsparameter für Pensionsrückstellungen nun zumindest handelsrechtlich angepasst. Welche Praxisauswirkungen sich hieraus ergeben, wird nachfolgend näher betrachtet. |
1. Neue Zinssatzermittlung
Nach der Neufassung von § 253 Abs. 2 S. 1 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt.
Durch diese Änderung wurde der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes für Altersversorgungsverpflichtungen von sieben auf zehn Jahre verlängert. Im Ergebnis werden somit zunächst drei „Hochzinsjahre“ zusätzlich in die Durchschnittsberechnung einbezogen und der Durchschnittszins dadurch angehoben. Bei den sonstigen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bleibt der Ermittlungszeitraum hingegen bei sieben Jahren.
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