· Fachbeitrag · Jahresabschluss
Zurechnungsproblematik: Die unterwegs befindliche Ware am Bilanzstichtag
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund
| In den nächsten Wochen steht bei vielen Unternehmen die jährliche Inventuraufnahme auf dem Programm. Eine besondere Herausforderung stellt dabei die Erfassung sogenannter „rollender Ware“ bzw. „unterwegs befindlicher Ware“ dar. Aber nicht nur die Erfassung, sondern auch die Zurechnung bereitet oft Schwierigkeiten. Der Beitrag zeigt anhand einiger Praxisfälle, worauf es bei der Zurechnung ankommt. |
1. Grundsätzliches
Der Jahresabschluss hat nach § 246 Abs. 1 S. 1 HGB sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, die dem Kaufmann zuzurechnen sind. Als Zurechnungskriterium kommen das zivilrechtliche und das wirtschaftliche Eigentum in Betracht. Fallen das zivilrechtliche und das wirtschaftliche Eigentum auseinander, ist die Zurechnung nach dem wirtschaftlichen Eigentum vorrangig (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB; § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).
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Bei einer Lieferung unter Eigentumsvorbehalt wird der Käufer wirtschaftlicher Eigentümer der Ware, da er den Lieferer durch Kaufpreiszahlung auf Dauer von der Verfügungsmacht ausschließen kann. |
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