· Fachbeitrag · Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Steuerliches Aktivierungswahlrecht für Herstellungskosten gesetzlich verankert
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens am 17.6.16 (BR-Drs. 255/16 (B)) zugestimmt. Für den Bereich der Bilanzierung ist darauf hinzuweisen, dass durch die Einführung eines Aktivierungswahlrechts für Herstellungskosten die drohende steuerliche Erweiterung gestoppt wurde. |
1. Hintergrund
Mit den Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012) plante das BMF eine Anhebung der steuerlichen Untergrenze der Herstellungskosten. Danach sollte das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht für angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung zu einer steuerlichen Aktivierungspflicht führen.
Die Kritik war immens, sodass die Finanzverwaltung noch vor der endgültigen Veröffentlichung der EStÄR 2012 im BStBl beschloss, ein „Nichtanwendungsschreiben“ herauszugeben (BMF 25.3.13, IV C 6 - S 2133/09/10001). Danach wurde es nicht beanstandet, wenn bis zur Verifizierung des damit verbundenen Erfüllungsaufwands, spätestens aber bis zu einer Neufassung der Einkommensteuer-Richtlinien bei der Ermittlung der Herstellungskosten nach der R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 (= Aktivierungswahlrecht) verfahren wird.
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