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  • · Fachbeitrag · Ordnungsgemäße Kassenführung

    Was denn jetzt? Ist das „Zählprotokoll“ bei offener Ladenkasse nun Pflicht oder nicht?

    von RR Dr. Stephan Peters, Münster*

    | Der BFH (16.12.16, X B 41/16, Abruf-Nr. 191465 ) hat klargestellt, dass die Anfertigung eines „Zählprotokolls“, also einer Aufstellung über die Stückzahl der in der Kasse am Tagesende vorhandenen und dem Kassenbericht zugrunde gelegten Geldscheine und -münzen, auch weiterhin für eine ordnungs-gemäße Kassenbuchführung nicht erforderlich ist. Der Kassenbericht ist bei offener Ladenkasse weiterhin ausreichend. Soweit der Beschluss des BFH. In der Praxis ist dem Mandanten jedoch - ohne dass dies nach HGB oder AO gesetzlich gefordert wird - zu empfehlen, ein Zählprotokoll zu erstellen. |

    1. Hintergrund der Entscheidung

    Zum Thema „Kassenmängel“ hat sich der BFH in der Vergangenheit schon mehrfach geäußert. Anknüpfungspunkt für die im Folgenden dargestellte Entscheidung sind Ausführungen des BFH vom 25.3.15 (X R 20/13, Abruf-Nr. 178301).

     

    Nachdem der BFH in dem Fehlen von Programmierprotokollen bei Verwendung einer Registrierkasse einen Verstoß gegen § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO und somit das Vorliegen eines formellen Mangels angenommen hat, stellte der BFH in einem zweiten Schritt fest, dass dieser Mangel grundsätzlich auch gewichtig ist.