· Fachbeitrag · Rückstellungen
Verpflichtungsrückstellungen: Kriterium der wirtschaftlichen Verursachung verliert an Gewicht
von Prof. Dr. Hanno Kirsch, Meldorf
| Der IV. Senat des BFH (8.9.11, IV R 5/09, Abruf-Nr. 113763 ) hat sich in einem Urteil zur Rückstellungsfähigkeit von Zulassungskosten für Pflanzenschutzmittel ausführlich damit beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu bilden sind. Im Ergebnis nähert sich diese Rechtsprechung an diejenige des I. Senats des BFH an und führt zu einer Relativierung des Kriteriums der wirtschaftlichen Verursachung. Der Beitrag analysiert die Konsequenzen aus diesem Urteil und geht auch auf offene Fragen ein. |
1. Die Entscheidung im Überblick
Die Klägerin und Revisionsführerin betrieb ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln. Bei der zuständigen Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) stellte sie Anträge auf Zulassung von Wirkstoffen. Die Zulassung der Wirkstoffe war Voraussetzung für den Vertrieb der Pflanzenschutzmittel in künftigen Geschäftsjahren.
Da bereits die Antragstellung bei der BBA einen gebührenpflichtigen Tatbestand auslöst, bildete die Klägerin eine Verbindlichkeitsrückstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung. Deren Höhe schätzte sie anhand des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung). Das FA und FG lehnten die Rückstellungsbildung ab, da die Zulassungskosten in den Streitjahren nicht wirtschaftlich verursacht seien.
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