· Fachbeitrag · Widerrufbarkeit von Darlehensverträgen
Der Widerrufsjoker:Rückabwicklungen in der Praxis - Teil 1
von Prof. Dr. rer. pol. habil. Klaus Wehrt, Diplom-Volkswirt, Buxtehude
| In den vergangenen Jahren rollte eine Welle von Darlehenswiderrufen über die Bankenwelt hinweg. Nur mit großer Not und unter dem Einsatz der Regierungskoalition gelang es, den Strom zu bremsen und die Institute, die besonders betroffen waren, vor weitreichenden Folgen zu schützen. |
1. Ende der Widerrufsfrist für Altverträge
Der erste Rettungsanker entfaltete seine Wirkung am 22.6.16, indem er weitere Widerrufe bei Darlehen verhinderte, die vor dem 11.6.10 geschlossen wurden. Gemäß Artikel 2 Nr. 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohn-immobilienkreditrichtlinie endete die Widerrufsfrist für diese sogenannten Altverträge unabhängig von der Rechtswidrigkeit der erteilten Widerrufsbelehrung am 21.6.16. Ob diese gesetzliche Bestimmung auch eine rechtsfehlerfreie Umsetzung der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie darstellt, darf bezweifelt werden und wird möglicherweise noch die Gerichte auf supranationaler Ebene beschäftigen.
Widerrufbar bleiben allerdings Verträge, die nach dem 10.6.10 vereinbart wurden, sofern sie eine rechtswidrige Widerrufsbelehrung enthalten oder der Darlehensgeber es versäumte, die notwendigen Pflichtangaben für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist im Vertrag zu tätigen.
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