· Fachbeitrag · Widerrufbarkeit von Darlehensverträgen
Der Widerrufsjoker: Rückabwicklungen in der Praxis - Teil 2
Prof. Dr. rer. pol. habil. Klaus Wehrt, Diplom-Volkswirt
| Wird der Kreditvertrag wirksam widerrufen, wandelt sich der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die empfangenen Leistungen und gezogenen Nutzungen sind zurückzugewähren. Als Folge davon ist der Darlehensnehmer verpflichtet, das Darlehen mit dem marktüblichen Zinssatz verzinst zurückzubezahlen. Welche Möglichkeiten bestehen, geringere marktübliche Verzinsungen nachzuweisen? |
1. Der Nachweis einer geringeren marktüblichen Verzinsung
Der Nachweis einer geringeren als der vertraglich vereinbarten Verzinsung für den Zeitraum der Darlehensnutzung gründet sich auf zwei Vorschriften:
- Nach § 346 Abs. 2 BGB kann seitens des Darlehensnehmers nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils eines Darlehens unterhalb der vertraglich vereinbarten Verzinsung lag.
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