· Fachbeitrag · Abgabenordnung
BFH: Sanierungserlass verstößt gegen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
von Dr. Stephan Peters, Münster*
Der sogenannte Sanierungserlass des BMF (27.3.03, BStBl I 03, 240; ergänzt durch das BMF 22.12.09, BStBl I 10, 18) verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, so das aktuelle Urteil des Großen Senats (BFH 28.11.16, GrS 1/15). |
1. Was bedeutet „Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“?
Unter dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung versteht man den rechtsstaatlichen Grundsatz, nach dem die vollziehende Gewalt (d. h. die Verwaltungsbehörden) für ihr Handeln einer gesetzlichen Grundlage bedarf (Vorbehalt des Gesetzes). Zur Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehört auch der Vorrang des Gesetzes. Dieser Grundsatz besagt, dass die Verwaltung keine Maßnahmen treffen darf, die einem Gesetz widersprechen.
2. Hintergrund der Entscheidung
Erlässt ein Gläubiger seinem Schuldner zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise Schulden, führt dies grundsätzlich zu einer steuerbaren Erhöhung des Betriebsvermögens. Diese sogenannten „Sanierungsgewinne“ waren in der Vergangenheit gemäß § 3 Nr. 66 EStG a. F. steuerfrei, wenn das Unternehmen des Schuldners sanierungsbedürftig, der Schuldenerlass zur Sanierung geeignet und der Gläubiger die Absicht der Sanierung hatte.
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