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  • · Fachbeitrag · Subventionspolitik

    Dezember-Soforthilfe im Rahmen der Gas- und Wärmepreisbremse auf dem Prüfstand

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Der Fachbereich Haushalt und Finanzen des Deutschen Bundestags hat die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der Entlastungen durch die sog. Dezember-Soforthilfe im Rahmen der Gas- und Wärmepreisbremse der §§ 123 ff. EStG aufgegriffen. Durch eine beabsichtigte Besteuerung soll nämlich ein Teil der Entlastung von den besonders Leistungsfähigen zurückgeholt werden, wobei das sog. Wachstumschancengesetz zu beachten ist. Das Steuerrecht wird damit zum Instrument der korrigierenden Subventionspolitik. BBP beleuchtet, was das für die Praxis bedeutet. |

    1. Reformierung durch den Gesetzgeber

    Die Gas- und Wärmepreisbremse soll bereits seit dem 1.3.23 greifen und frühestens zum 30.4.24 enden. Sie soll die Kunden mit der herkömmlichen Abschlagszahlung erreichen. Für den ertragsteuerlichen Zufluss ist hierbei der Veranlagungszeitraum maßgebend, in dem die Endabrechnungen durch den Versorger, den Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt wurden. § 123 Abs. 1 EStG regelt insoweit, dass alle im „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme“ (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ‒ EWSG, vgl. BGBl I 22, 2035) benannten Entlastungen der Besteuerung unterliegen. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen insgesamt gesetzlich angeordnet. Damit sollen Besteuerungslücken vermieden werden.

     

    Die Entlastungen sollen aber erst dann anteiliger oder vollständiger Teil des zu versteuernden Einkommens (zvE) werden, wenn die in § 124 EStG definierten Grenzen (sog. Milderungszonen) erreicht sind. Deswegen müssen die gesetzlich den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 S. 1 EStG zugeordneten Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zvE unberücksichtigt bleiben und sind erst anschließend ab der bestimmten Grenze dem zvE hinzuzurechnen. Haben beide zusammenveranlagten Ehegatten Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG bezogen, ist bei jedem Ehegatten die in dieser Vorschrift bisher bezeichnete Freigrenze ‒ höchstens jedoch bis zur Höhe seiner Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG ‒ zu berücksichtigen (vgl. R 22.8 EStR).