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  • · Fachbeitrag · Bankforderungen

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Unternehmerdarlehen

    | Darlehensverträge werden regelmäßig für eine bestimmte Zeitdauer mit einem gebundenen Zinssatz vereinbart. Möchten die Vertragspartner vorzeitig durch Kündigung aus dem Vertrag ausscheiden, wirft dies zwei Fragen auf: Kann der Darlehensgeber für den vorzeitigen Ausstieg regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen? Wann steht ihm ggf. ein solcher Anspruch zu und wie bemisst sich dieser Entschädigungsanspruch? Der folgende Beitrag fasst die Grundlagen des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung zusammen und stellt die Entwicklung der BGH-Rechtsprechung dar. |

    1. Ausgangsfall

    Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz der Schäden, die durch die außerordentliche Kündigung von mehreren Darlehensverträgen entstanden sind. Die Klägerin ist Nachlassverwalterin des verstorbenen B. Gemeinsam mit N war B Eigentümer mehrerer bebauter Grundstücke. Der gesamte Komplex wurde von der GbR B & N-Pension sowie der Grundstücksgemeinschaft B & N betrieben. Zur Finanzierung der Immobilien hatten die Eigentümer B und N bei der Beklagten vier Darlehen mit einem Gesamtvolumen von rund 1,6 Mio. EUR aufgenommen, die mit Zinsbindungsvereinbarungen von bis zu 15 Jahren und unterschiedlichen Sollzinssätzen vereinbart waren. Für sämtliche Darlehen waren Grundschulden auf dem Grundbesitz der beiden Darlehensnehmer zugunsten des Darlehensgebers bewilligt und eingetragen worden.

     

    Mit Schreiben vom 22.2.12 kündigte die Beklagte ein Darlehen außerordentlich wegen Zahlungsverzugs und machte zugleich Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz auf die offene Darlehensforderung sowie einen Refinanzierungsschaden in Höhe von 104.242,52 EUR geltend. Mit Schreiben vom 5.4.12 kündigte die Beklagte auch die weiteren Darlehen wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse außerordentlich und verlangte auf den jeweils noch offenen Restbetrag Verzugszinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz sowie die Erstattung der Refinanzierungsschäden in Höhe von insgesamt rund 141.000 EUR.