· Fachbeitrag · Bewertung einer Arzt-/Zahnarztpraxis
Objektivierung der Bemessung des Ergebniszeitraums - Eine kritische Betrachtung
von RA Hermann Stabenow, Kiel
| Die Praxiswertermittlung erfolgt heute in der Regel nach dem sogenannten modifizierten Ertragswertverfahren. Diese Methode zur Praxiswertermittlung wurde aus dem klassischen Ertragswertverfahren abgeleitet. Bei dem Ergebniszeitraum - oft auch als „Goodwill-Reichweite“ bezeichnet - handelt es sich bekanntlich um einen wichtigen Faktor, durch den sich die modifizierte von der üblichen Ertragswert-Methode unterscheidet. Der Kapitalisierungszeitraum der Zukunftserfolgsbeiträge der zu bewertenden Praxis wird begrenzt, die Frage ist nur, über welchen Zeitraum konkret dies geschieht und welche Umstände hierbei den Ausschlag geben. |
1. Länge des Ergebniszeitraums
In der Septemberausgabe der Betriebswirtschaft im Blickpunkt 2011 (BBP 11, 220) haben sich die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Arzt-/Zahnarztpraxen Stefan Siewert und Frank Boos daran versucht, eine Objektivierung der Bemessung des Ergebniszeitraums durchzuführen. Die Autoren, die beide über eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Bewertung von Arztpraxen verfügen, wenden sich gegen die - ihrer Meinung nach bisher von Sachverständigen oft vorgenommene - Schätzung der Jahre, die es benötigt, die Reproduktionsdauer einer auf einen Nachfolger zu übertragenden Praxis festzulegen.
Siewert und Boos ist in der Erkenntnis zuzustimmen, dass innerhalb der sog. modifizierten Ertragswertmethode die Länge des Ergebniszeitraums derjenige Faktor ist, der sich erheblich und wesentlich stärker auswirkt als weitere Parameter. Richtig ist auch, dass die Begründung in den Gutachten oft zu wünschen übrig lässt, warum der Sachverständige in einem Fall eine zweijährige und in einem anderen Fall eine fünfjährige Dauer annimmt.
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