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  • · Fachbeitrag · Finanzierung

    Neue Bankklauseln verfassungswidrig

    | Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem jeweiligen Kreditinstitut und dem Bankkunden. In regelmäßigen Abständen werden diese neu gestaltet. Dann enthalten sie Punkte, die nicht im Interesse des Bankkunden sind. So haben im aktuellen Fall die Banken und Sparkassen in ihren jeweiligen AGB die bisherige Nummer 18 der AGB-Sparkassen und die bisherige Nummer 12 der AGB-Banken durch entsprechende Nachfolgeregelungen ersetzt. Vor dem Gericht hielten sie jedoch nicht Stand ( BGH 8.5.12, XI ZR 61/11 und XI ZR 437/11, Abruf-Nrn. 121862 und 122042 ). |

     

    Hintergrund

    Die Neuregelungen besagen, dass die Geldinstitute berechtigt sind, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, wenn das Geldinstitut in seinem Auftrag (des Kunden) oder mutmaßlichen Interesse tätig wird . Außerdem dürfen Auslagen für die Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten in Rechnung gestellt werden.

     

    Entscheidungen

    Geklagt gegen diese Klauseln hat ein Verbraucherschutzverein. Mit Urteilen des BGH wurde den Klagen auf Unterlassung stattgegeben, da diese den gesetzlichen Wertungen zuwiderlaufen und daher unwirksam sind.

     

    • Begründet wird dies im 1. Urteil damit, dass es sich um einen Auslagenersatz und somit um Aufwendungen handelt. Der Ersatz solcher Aufwendungen für Aufträge und bei Geschäftsführung ohne Auftrag ist in § 670 BGB geregelt. Die Regelung enthält die ausdrückliche Einschränkung, dass der Auslagenersatz nur dann verlangt werden kann, wenn der Auftragnehmer die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten dürfte. Da eine solche Klausel nicht enthalten ist, weiche die Regelung von einem wesentlichen Erfordernis des Gesetzes ab. Auch unter dem Aspekt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB hält die Klausel nicht stand.

     

    • Auch die 2. Regelung hält der Inhaltskontrolle nicht stand, da die Kosten für Tätigkeiten des Geldinstituts im eigenen Interesse und allgemeine Betriebsaufwendungen auf den Kunden abgewälzt werden. Es fehlt die wesentliche gesetzliche Einschränkung. Nach § 670 BGB darf der Ersatz von Aufwendungen nur dann verlangt werden, wenn diese Aufwendungen zum Zwecke der Durchführung des Auftrags vorgenommen wurden oder diese im mutmaßlichen Willen des Bankkunden gemacht wurden. Eine Bestellung von Sicherheiten und der damit verbundenen Tätigkeiten findet nach Auffassung des Gerichts im Wesentlichen im Interesse des Kreditinstituts statt. Ein Interesse des Kunden kann nicht festgestellt werden. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass beispielsweise die Verwertung einer Immobilie Kosten im vierstelligen Bereich erzeugt. Kommt es zur Verwertung von größerem bzw. umfangreicherem Immobilienbesitz, können schnell höhere Beträge anfallen.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 170 | ID 34334370